Heiz- und Betriebskosten-Abrechnung:
Bei der erfolgreichen Durchführung und der Abwicklung Ihres Mietverhältnisses sind wir
selbstverständlich stets und gerne behilflich.
Ist bspw. der Betriebskostenabrechnungszeitraum abgelaufen, muss der Vermieter über die in diesem Zeitraum angefallenen Betriebskosten Abrechnung erteilen.
Hierauf hat der Mieter einen einklagbaren Anspruch.
Es gilt somit Belege zu sichten und die sich hieraus ergebenden und in der Regel vom Vermieter vorgestreckten Kosten zu erfassen und auf die Mieter umzulegen.
Das ist zeitaufwendig.
Wie lange aber kann mit der Abrechnung zugewartet werden? Ist eine bestimmte Frist und/oder Form zu wahren? Was tun, wenn der Mieter die Nachzahlung verweigert? Was kann überhaupt auf den Mieter umgelegt werden?
Werden bei der Betriebskostenabrechnung Fehler gemacht oder wird diese zu spät erteilt, hat dies im schlimmsten Fall zur Folge, dass der Vermieter mit Nachforderungen ausgeschlossen ist.
Auch hier bietet Ihnen die Kanzlei Dr. Kühlwein, Fetzner, Pfannkuch, Braun & Kollegen beitrags- und mitgliedschaftsunabhängige, insbesondere aber sach- und fachkundige Unterstützung.
Wir gehen Ihnen bei der Erstellung Ihrer Betriebskostenabrechnungen zur Hand,
gerne übernehmen wir die Erstellung selbiger auch insgesamt und setzen Ihre (Nach-) Forderungen gerichtlich durch.
Ihre Ansprechpartner sind:
Tilman Pfannkuch
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Ralf Schulze Steinen
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht