Büstenhalter und lange Fingernägel – ein Urteil zur Arbeitskleidung
In Ihrem Unternehmen kommt es auch auf Äußerlichkeiten an? Sicher – bei Kundenkontakt soll das äußere Erscheinungsbild anders sein als bei einem Bandarbeiter. Doch was dürfen Sie als Arbeitgeber vorschreiben und was untersagen?
Der Fall
In einer Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das an Flughäfen Fluggastkontrollen vornimmt standen einige Vorschriften zum äußeren Erscheinungsbild der Mitarbeiter. Unter anderem hieß es darin:
§ 2 Ziffer 8 “Unterwäsche”
Das Tragen von BHs, Bustiers, bzw. eines Unterhemdes ist vorgeschrieben….
§ 2 Ziffer 9 h):
“Fingernägel (Länge und Farbe) sind jederzeit gepflegt zu halten; sie sind einfarbig und in maximaler Länge von 0,5 cm über der Fingerkuppe zu tragen.”
§ 3 Ziffer 7 “Unterwäsche für männliche Beschäftigte”:
Ein Unterhemd ist jederzeit zu tragen.
§ 3 Ziff. 9 “Frisur, Bart und Ma-ke-Up”
… Bei Haarfärbungen sind lediglich natürlich wirkende Farben gestattet.
Der Betriebsrat hielt einige Bestimmungen für unwirksam wegen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts und klagte.
Die Entscheidung
Das LAG Köln folgte dem Betriebsrat hinsichtlich der Färbung der Haare in natürlichen Farben und der Einfarbigkeit der Fingernägel. Diese Regelungen würden Arbeitnehmer in ihrem Persönlich-keitsrecht verletzten.
Was aber alles zulässig war, können Sie hier nachlesen:
http://arbeitsrecht-chemnitz.blogspot.com
Praxistipp
Arbeitgeber sollten bei Erstellen von Bekleidungsvorschriften immer im Auge behalten, was tatsächlich notwendig für die Aufgabenerfüllung ist. Was schlechterdings mit Sicherheit und Arbeitsschutz etc. nichts mehr zu tun hat, sollte kritisch darauf überprüft werden, ob eine Vorschrift hierzu wirklich notwendig ist.
Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Sonntag, 29. Januar 2012 at 20:58
Gefaellt mir, dass hier regelmaessig geschrieben wird.
Mittwoch, 22. Februar 2012 at 17:06
Vorbildlich, dass hier haeufig geschrieben wird.