Grenzüberschreitender Betriebsübergang

Wenn ein Betrieb in das Ausland verlagert wird, stellt sich die Frage, was mit den Arbeitnehmern in Deutschland geschieht. Ist deutsches Recht anwendbar oder das Landesrecht des neuen Betriebssitzes? Liegt ein Betriebsübergang vor?
Das Bundesarbeitsgericht (26.05.2011 – 8 AZR 37/10) hatte einen solchen Sachverhalt zu entscheiden.

Der Fall: Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Arbeitsvertrag die Anwendung deutschen Rechtes vereinbart. Ein Arbeitgeber aus Südbaden hat Betriebe in Deutschland und der Schweiz. Zum 1. Januar 2009 wurde ein Betriebsteil in die Schweiz verlegt. Dabei wurden die wesentlichen materiellen und immateriellen Produktionsmittel zu einem weniger als 60 km entfernten neuen Standort gebracht. Einem Vertriebsingenieur wurden vom Arbeitgeber zwei Kündigungen wegen Betriebsstilllegung ausgesprochen. Das Angebot eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Schweizer Unternehmen lehnte der Vertriebsingenieur ab. Gegen die Kündigungen erhob er Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung Die Kündigungsschutzklage hatte – wie auch vor dem Landesarbeitsgericht – Erfolg. Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung der Kündigungen nicht auf eine Betriebsstilllegung berufen. Letztlich widerspricht die Übertragung von Produktionsmitteln auf den neuen Standort und den dortigen Betrieb einer Stilllegung, da der Betrieb – an neuem Ort – fortgesetzt wurde.
Dies stellt einen – nach deutschem Recht zu beurteilenden – Betriebsübergang dar, der eine Rechtfertigung der ausgesprochenen Kündigungen durch dringende betriebliche Gründe ausschließt. Nachdem die Parteien im Arbeitsvertrag die Anwendung deutschen Rechtes vereinbarten, gilt dieses unabhängig davon, ob die Tätigkeiten eines Arbeitnehmers zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten in Deutschland oder dem Ausland erbracht werden.

Praxistipp Das Urteil ist praxisgerecht. Es ist zu vermuten, dass Arbeitgeber in Deutschland nicht das jeweilige Landesrecht bei Entsendung oder Auslandstätigkeit beachten wollen, sondern sich auf das vertraute deutsche Recht verlassen wollen. Welche Konsequenzen sich hieraus ergeben, zeigt der vorstehende Fall deutlich.
Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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Dieser Artikel wurde am Samstag, 22. Oktober 2011 um 22:36 Uhr gepostet und ist abgelegt unter ARBEITSRECHT. Sie können alle Antworten zu diesem Eintrag über den RSS 2.0 verfolgen, Kommentare und Pings sind derzeit geschlossen.