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Mietvertrags-Service

Mietrecht ist Richterrecht.
Dessen Inhalte und Voraussetzungen werden durch die Rechtsprechung ständig modifiziert,
teilweise gänzlich neu definiert.

Gerade als Vermieter von Wohnraum ist daher die Kenntnis und Berücksichtigung der aktuellen und mitunter komplizierten sowie einschneidenden Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, unerlässlich. Denn: Das Gesetz schweigt zu den maßgeblichen und praxisrelevanten Problempunkten weitestgehend. Ohne sachkundige Beratung sind Mietstreitigkeiten vorprogrammiert. Schon bei der Auswahl des Mietvertragsformulars sollte daher gewissenhaft vorgegangen werden. Die Verwendung eines veralteten Mietvertragsformulares oder das falsche Ausfüllen eines vorgedruckten Mietvertrages kommt in der Regel teuer.

Nutzen Sie deshalb unseren Mietvertragsservice.

Die Kanzlei Dr. Kühlwein, Fetzner, Pfannkuch, Braun & Kollegen bietet Ihnen eine beitrags- und mitgliedschaftsunabhängige „Rundum – Betreuung“ für Vermieter. Zwei Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sind dabei Ihre kompetenten Ansprechpartner:
Wir unterstützen und beraten Sie bei der Auswahl des richtigen Vertragsformulars und der Abfassung der für Sie besonders wichtigen Vertragsklauseln.

Mietsache, Miethöhe, Betriebskosten, Schönheitsreparaturen, Befristung oder Kündigungsausschluss – die richtigen oder aber auch falschen Grundlagen hierfür werden nämlich zu Beginn des Mietverhältnisses, bei Vertragsabschluss gelegt. Was aber kann mietvertraglich wirksam vereinbart werden und was nicht? Wie kann bspw. der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam verpflichtet werden? Welche Folgen hat eine unwirksame Klausel zu den berühmten Schönheitsreparaturen?
Werden hier bei Vertragsabschluss Fehler gemacht, ist es sehr oft der Vermieter, der den Kürzeren zieht.
Finanzielle Einbußen erheblichen Gewichts sind die Folge.

Beispiel:
Ist die Vertragsklausel zur Abwälzung der Schönheitsreparaturen von dem Vermieter auf den Mieter unwirksam, weil bspw. ein veraltetes Mietvertragsformular verwandt wurde, kann dies für den Vermieter gravierende Folgen haben. Zum einen ist der Mieter – obwohl im Vertrag so vorgesehen – nicht zur Renovierung der Wohnung verpflicht. Zum anderen hat der Mieter einen einklagbaren Anspruch gegen den Vermieter auf Renovierung, sobald die Räume abgewohnt sind. Dem lässt sich durch unsere sach- und fachkundige Beratung vor und bei Vertragsabschluss vorbeugen. All dies zu einem vorab vereinbarten Pauschalhonorar

Ihr Ansprechpartner:

Tilman Pfannkuch
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Rufen Sie uns einfach an für eine erste Info unter
Tel.: 0721 / 40 900 – 51

 

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