Zeugnis und Vollstreckung

Es dürfte sich herumgesprochen haben, dass Arbeitnehmern auf deren Verlangen hin ein Arbeitszeugnis auszustellen ist. Geregelt ist dies in § 109 GewO. Oft werden auch in Kündigungsschutzverfahren Vergleiche abgeschlossen, in denen Zeugnisansprüche mit geregelt werden.

Der Fall:

In einem Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Parteien und vereinbarten hinsichtlich eines Zeugnisses folgendes:

„Die Beklagte erstellt zugunsten des Klägers ein pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis über den Gesamtzeitraum der dortigen Beschäftigung des Klägers seit dem Jahre 1987 entsprechend einem der Beklagten vom Kläger noch vorzulegenden Entwurf, der innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von zwei Wochen ab Überlassung des Entwurfes auf dem Briefkopf der Beklagten mit dem Datum des 04.05.2010 ausgefertigt, von dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet und als ordnungsgemäßes Zeugnis an den Kläger zurückgereicht wird.”

Daraufhin übersendet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Zeugnisentwurf.

Der Arbeitgeber erteilt ein Zeugnis, das jedoch in der Tätigkeitsbeschreibung sowie in der Bewertung von Leistung und Verhalten vom Entwurf des Arbeitnehmers zu dessen Unzufriedenheit abweicht.

Der Arbeitnehmer leitet nun die Zwangsvollstreckung (§ 888 ZPO) ein mit der Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 25.000,00 Euro und ersatzweiser Zwangshaft von bis zu sechs Monaten.

Der Arbeitgeber hingegen vertrat die Auffassung, dass der Zeugnisentwurf nicht der Wahrheit entsprach und lehnte weiterhin eine Änderung seines Zeugnisses ab.

Das Urteil

Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass der Arbeitgeber den Vorschlag des Arbeitnehmers nicht ungeprüft und ohne jede Änderung zu übernehmen habe, vielmehr hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob der vorgelegte Zeugnisentwurf den in § 109 GewO bestimmten Grundsätzen entspricht.

Das Wort entspricht erfordert nicht, dass der Zeugnisentwurf Wort für Wort zu übernehmen ist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Grammatik-, Rechtschreib- oder Zeichensetzungsfehler zu übernehmen.

Ob das Zeugnis der Wahrheit entspricht, ist zudem nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren feststellbar, weshalb die ZV einzustellen sein wird.

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Verantwortlich: Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dan Fehlberg

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Dieser Artikel wurde am Dienstag, 22. November 2011 um 22:34 Uhr gepostet und ist abgelegt unter ARBEITSRECHT. Sie können alle Antworten zu diesem Eintrag über den RSS 2.0 verfolgen, Kommentare und Pings sind derzeit geschlossen.