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Medizinrecht: Gespräch mit Rechtsanwalt Pfannkuch

RA Pfannkuch im Gespräch

Auf der Seite des Patienten: Rechtsanwalt Pfannkuch stellt sich den Fragen zum Fachgebiet Arzthaftungsrecht.

 

Das Bild der Anwaltschaft hat sich stark geändert.
Gibt es aus Ihrer Sicht besondere Herausforderungen?

Als ich vor 30 Jahren meine Zulassung erhielt, war der Anwalt noch Berater für fast alle Lebenslagen. Man war mit seiner Robe in der ganzen Republik unterwegs. Die Entwicklung ist unaufhaltsam über Fachanwaltschaften und Spezialisierung in Fachgebieten soweit fortgeschritten, dass der Rechtsuchende seinen Anwalt gezielt aussucht. Das ist auch gut so. Die Herausforderung liegt in der Unübersichtlichkeit des Beratungsmarktes, der durch Europa immer offener werden wird. Es kommt künftig sicher noch mehr darauf an, dass wir Anwälte unsere Unabhängigkeit und Verschwiegenheit in den Vordergrund stellen. Telefonberatung oder Internetrecherche bietet keine vertrauensvolle Rechtsauskunft. Das wird der Verbraucher zunehmend erkennen.

Neben dem Immobilienrecht sind Sie im Medizinrecht für Ihre Mandanten tätig.

Man muss es genauer sagen: Ich vertrete ausschließlich Patienten, bei denen Behandlungsfehler aufgetreten sind.

Seit wann sind Sie im Arzthaftungsrecht tätig und wie sind Sie zu diesem Arbeitsschwerpunkt gekommen?

Immer wieder habe ich Fälle aus diesem Spezialgebiet bearbeitet. Verdichtet hat sich das in den letzten 10 Jahren. Die Fälle haben ihre eigene Dynamik. Mandanten schlucken einiges bevor sie den Schritt zum Anwalt wagen. Da will der Anwalt helfen. Der Mandant möchte manchmal nur verstehen. Ich komme aus einer Arztfamilie. Ich kenne das Metier, viele Fachbegriffe sind mir vertraut. Das erleichtert den Umgang mit den Mandanten, aber auch mit Ärzten.

Gibt es Besonderheiten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern?

Betroffen sind nicht nur Ärzte. Auch dem Behandlungspersonal oder Therapeuten machen – wie wir alle – Fehler. Die ganz normalen Fehler lösen auch noch keine Schadensersatzansprüche aus. Der Arzt oder das Krankenhaus schuldet keinen Erfolg. Der Patient darf aber erwarten, dass er nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt wird, insbesondere nicht Schaden durch einen groben Behandlungsfehler erleidet. Sie sehen daraus, dass es um die Sammlung von Daten und Fakten, also um Beweismaterial geht. Wir suchen oft die Nadel im Heuhaufen.

Was soll der betroffene Mandant beachten?

Zunächst einmal muss man wissen, dass die Zahl solcher Fälle zunimmt, auch wenn das von den ärztlichen Standesorganisationen so nicht dargestellt wird. Man braucht Mut und Durchhaltevermögen und sollte von Anfang nicht alleine vorgehen. Dies gilt selbst für den Fall, dass man sich zunächst für die Durchführung eines Verfahrens vor der ärztlichen Gutachterkommission bei der zuständigen Ärztekammer entschließt.